AGB / WErkvertrag / Mietvertrag

Einleitung

AGB

Bei schriftlicher und/oder mündlicher Auftragsvergabe gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Werkvertrag

Bei Auftragserteilung kommt zwischen unserem Kunden und uns ein Werkvertrag zustande.

 

Mietvertrag

Bei gemieteten Maschinen/Fahrzeugen kommt zwischen unserem Kunden und uns ein Mietvertrag zustande.


Unsere AGB

§ 1 ANGEBOT UND VERTRAGS-              ABSCHLUSS

                                    

Das vom Auftraggeber bestätigte Angebot (das Seitens K&R dem Auftraggeber zugesandt oder mündlich gegeben wurde), wird innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung Seitens K&R angenommen oder kommt durch Ablehnung nicht zustande. Bei Auftragsbestätigung Seiten K&R kommt ein, für beide Seiten bindender Werkvertrag, zustande (siehe hierzu Werkvertrag K&R).

 

§ 2 Überlassene Unterlagen

 

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich K&R das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Dies gilt auch für die Inhalte dieser AGB, Mietbedingungen, Werkvertrag und für den Internetauftritt.

 

§ 3 Preise und Zahlung

 

1.      In unseren Preisen ist bei Rechnungsstellung die Umsatzsteuer enthalten. Lieferkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

 

2.      Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto  zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer, schriftlicher Vereinbarung zulässig.

 

3.      Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Leistung zu  zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von X % nach dem üblichen Bankzinssatz für Überziehungskredite der SDK Lamstedt berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbe-            haltungsrechte

 

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Auftraggeber auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Lieferzeit

 

1.      Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermin vereinbart wurde, sind unsere Liefer- / Leistungstermine bzw. Liefer-/ Leistungsfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

 

2.      Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

3.      Der Auftraggeber kann 10 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/ Leistungstermins bzw. /Liefer-Leistungsfrist uns in Schriftform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern bzw. zu leisten. Sollten wir einen aus-drücklichen Liefer-/ Leistungstermin bzw. eine Liefer-/ Leistungsfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kaufvertrag zurück-zutreten. Bei Verzögerung zum Liefer-/ Leistungstermins bzw. Liefer-/ Leistungsfrist, die der Auftraggeber oder eines von ihm beauftragten Vorgewerkes verschuldet, verlängert sich der Liefer-/ Leistungstermin bzw. Liefer-/ Leistungsfrist für den Auftragnehmer entsprechend. Der Auftragnehmer behält sich in diesem Fall ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor.

 

4.      Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehrauf-wendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferungs-/ Leistungssache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

 

5.      Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Liefer- Leistungsverzuges bleiben unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

1.      Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefer- Leistungsvertrag vor.

 

2.      Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Liefer- Leistungssache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.  Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich in Schriftform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

  

3.      Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Liefer-/ Leistungssache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Liefer-/ Leistungssache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Liefer-/ Leistungssache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Liefer-/ Leistungssache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

4.      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers frei-zugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

  

§ 7 Gewährleistung und Mängel-            rüge

 

1.      Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen, Preise, Beschreibungen, Maße und Mengen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

 

2.      Soweit der gelieferte Gegenstand/Leistung nicht die zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Auftraggeber nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung/-leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen oder allgemeinen Beschaffenheit zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

 

3.      Der Auftraggeber hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung/-leistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung/-leistung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung/-leistung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Während der Nacherfüllung/-leistung sind die Herabsetzung des Liefer-/ Leistungspreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung/-leistung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung/-leistung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Liefer-/Leistungspreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

4.      Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nach-erfüllung/-leistung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung/-leistung verweigert haben. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Lieferung/Leistung oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Lieferung/Leistung eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

 

5.      Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

 

6.      Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

7.      Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Wir haften nicht, wenn der Auftraggeber oder Erfüllungsgehilfen Veränderung an der gelieferten Leistung / Sache vorgenommen hat. Eine Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, wenn wir mit unserer gelieferten Leistungen/ Sachen an bestehende oder gebrauchte Gegenstände/Sachen anschließen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre oder die vom Vorlieferanten des Auftragnehmers zugesagte Gewährleistungsfrist. Bei gebrauchten Baumaterialien reduziert sich die Gewährleistung auf 1 Jahr, sofern diese vorher nicht ausdrücklich ausge-schlossen wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

  

§ 8 Sonstiges

 

1.      Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

2.      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

§ 9 Höhe der Verzugszinsen

 

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Auftraggeber/Käufer dem Auftragnehmer/ Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Verzugszinsen werden in Höhe von X % nach dem üblichen Bankzinssatz für Überziehungskredite der SDK Lamstedt, kleine Straße 15, 21769 Lamstedt, berechnet.

 

§ 10 Gerichtsstands

 

Für alle Streitigkeiten aus diesen Geschäftsbedingungen oder geschlossenen Verträgen gilt, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand am Ort des Auftragnehmers (Amtsgericht Otterndorf)  als vereinbart.

  

§ 11 Salvatorische Klausel

 

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

 

Osten, den 01.01.2015

 

 

K&R Lohnbetrieb

Achthöfen 7

21756 Osten

Unser Werkvertrag

Bei Auftragsvergabe an K&R Lohnbetrieb (nachfolgend Auftragnehmer genannt) kommt folgender Werkvertag mit dem Auftraggeber  zustande:

 

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

(1) Gegenstand des Vertrages ist das mündliche oder schriftliche Angebot Seitens des Auftragnehmers an den Auftraggeber, der dieses durch mündliche oder schriftliche Auftragsvergabe bestätigt. Zum Leistungs-umfang gehörenden Arbeiten des Auftragnehmers, die sich durch die schriftliche oder mündliche Auflistung der Lieferungen und Leistungen  ergeben.

 

(2) Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

 

§ 2 Vergütung

 

(1) Die Vergütung für die unter § 1 Ziffer 1 genannten Leistungen beträgt den mündlich und / oder schriftlich festgelegter Preis in EUR. Im Preis ist bei Rechnungsstellung die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Bei Nettoangeboten / Auftragsvergaben wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer bei Rechnungsstellung aufgeschlagen.

 

(2) Bei Auftragserteilung ist generell eine Anzahlung von 33,33 % (1/3) der Vergütung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten sofort (spätestens nach 10 Tagen) und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei hohen Vorlaufkosten Seitens des Auftragnehmers (z.B. bei Rechnung Dritter an den Auftragnehmer) können auch weitere und / oder höhere Abschlagzahlungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber vereinbart bzw. gestellt werden.

 

(3) Der Auftragnehmer  kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und ggf. auch vom Vertrag zurück zu treten.

 

§ 3 Termine und Fristen

 

(1) Ausführungstermin ist der vereinbarte Termin. Sofern die Dauer der Ausführung ausdrücklich vereinbart wird, ist der Auftragnehmer  natürlich bestrebt die Ausführung schnellst-möglich umzusetzen. Über den Abschluss der Arbeiten wird der Auftraggeber benachrichtigt.

 

(2) Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.

 

(3) Bei Terminverzögerungen durch Vorgewerke oder durch den Auftraggeber verlängert sich die Frist der Termine für den Auftragnehmer entsprechend.

  

§ 4 Mitwirkungspflichten des                  Auftraggebers

 

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und / oder der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt, vor allem die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der durch Dritte einzuhaltenden Terminen und abgesprochenen Beschaffenheit der Vorarbeiten/ Lieferungen/Leistungen (Vorgewerke oder bestehende Anschluss-stellen etc.)

 

§ 5 Abnahme

 

(1) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt bzw. müssen gesondert vorher vereinbart oder abgesprochen werden.

 

(2) Bei größeren Bauvorhaben / Aufträgen, im Auftrag/Vertrag vorher schriftlich vereinbart,  wird über die Abnahme ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.

 

(3) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist der Auftragnehmer  verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen. Dies befreit den Auftraggeber jedoch nicht von seiner Zahlungspflicht.

 

§ 6 Leistungsänderungen

 

(1) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Lieferungen /Leistungen.

 

(2) Die Auftragnehmerin wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand (Kosten) ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Änderungs-verlangen zurückzuweisen.

 

(3) Mehrvergütungen für Leistungs-änderungen, die der Auftraggeber zwar nicht  selbst zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer auch  geltend machen, wenn dies zur auftragsgemäßen Erfüllung notwendig ist.

  

(4) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten  sind.

 

§ 7 Gewährleistung

 

Der Auftragnehmer  haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacher-füllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.

 

§ 8 Haftung

 

Der Auftragnehmer  haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes

notwendig ist.

 

§ 9 Kündigung

 

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann die Auftragnehmerin als pauschale Vergütung 15 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 Prozent der vereinbarten Vergütung

zu zahlen.

 

§ 10 Aufrechnung, Zurückbe-                  haltungsrecht

 

(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge-stellten Ansprüchen aufrechnen.

 

(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

 

 

§ 11 Informationspflicht gemäß

        "§ 36 VSBG"

 

Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

  

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem  Vertrag ist der Sitz des Auftrag-nehmers.

  

(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das Amtsgericht in Otterndorf vereinbart.

 

§ 13 Allgemeine Geschäftsbeding-          ungen K&R Lohnbetrieb

 

(1) Es gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Bestimmungen, die in diesem Werkvertrag nicht erfasst wurden.

 

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur bei besser Stellung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag bzw. bei nicht in diesem Vertrag geregelten Bestand-teilen / Punkten.

 

§ 14 Schlussvereinbarungen

 

(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirk-sam.

 

(2) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages und der anderen Bestandteile/Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

 

(4) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

 

Osten, den 01.01.2015

 

 

K&R Lohnbetrieb

Achthöfen 7

21756 Osten

 

Unser Mietvertrag

K&R Lohnbetrieb Vermietbe-dingungen

  

Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen bleibt unberührt.

 

Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, verhalten bei Unfällen:

 

Jedem Selbstfahrer werden vor Fahrtbeginn,  zusammen mit den Fahrzeug-papieren und der  Bedienungsanleitung, weitere Bedienungs- und Wartungshinweise, sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden,

auch ohne Verschulden. Jeder Schaden ist vom Mieter sofort (auch telefonisch) zu melden, spätestens jedoch bei Rückgabe der Mietsache.

 

Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen

 

Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt dieser schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen getroffen und bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonisch oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche behördliche Genehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen, gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Lieferumfang und sind nicht Bestandteil dieses Mietvertrages.

 

Einsatz / Rückgabe

 

Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und die damit verbundenen Einsatzmöglichkeit. Er ist verpflichtet, Bauten im Einsatzbereich (wie Kanäle/Grippen etc.) , sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßen und sonstige Verkehrsgebote  zu beachten. Unsere Geräte dürfen nur im Rahmen der jeweils zulässigen Beladung (zul. Gesamtgewicht) eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen oder zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einer erhöhten Abnutzung oder Verschleiß bzw. Beschädigung führt. Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestim-mungen zurückzugeben. Stellt der Mieter vor bzw. während der Benutzung oder bei Rückgabe fest, dass eine Beschädigung, die die Weiterbenutzung des Gerätes/Maschine in Frage stellt, fest, ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen dieser getroffenen Vereinbarung. Eine Rückgabe erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Gerätes vereinbart wurde.

Sollte der Einsatz über den ganzen Tag gehen, kann die Maschine bis spätestens 19.00 Uhr am selben Tag oder bis 06.00 Uhr am nächsten Tag wieder abgegeben werden. Verspätungen bei der Abgabe über 1/2 Stunde werden entsprechend berechnet. Ansonsten werden nur die Einsatzstunden gem. Rüttelzählwerk (außer bei verspäteter Abgabe ggf. auch Ruhezeiten) bzw. die effektive Zeit der Verspätung berechnet. Das Zählwerk ist unbedingt bei Abholung und Rückgabe entsprechend abzulesen. Sollte das Zählwerk ausfallen oder manipuliert worden sein, werden die effektive Zeit/Stunden von der Abholung bis zur Abgabe für die Berechnung angesetzt.

 

Angebote, Preise und Berechnung

 

Abgegebene Angebote sind frei-bleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts/Maschine. Wird nichts anderes vereinbart sind wir berechtigt, die der jeweils gültigen Preisliste unterliegenden Stundenverrechnungssätze in Ansatz zu bringen. An- und Abfahrt richtet sich nach dem Zeitbedarf  und wird entsprechend mit dem vereinbarten Miettarif in Rechnung gestellt. Transportzeiten sind Mietzeiten. Abweichungen hiervon können nur bei vorheriger Vereinbarung berücksichtigt werden. Für die Einholung behördlicher Genehmigungen werden die entsprechenden Kosten zusätzlich berechnet. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Boden-verhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so sind wir berechtigt, dennoch die Vergütung für die ganze Mietzeit zu verlangen, soweit nichts Anderes vereinbart wurde. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Wir sind grundsätzlich berechtigt, eine Bezahlung des Mietpreises in Bar, bzw. vor Abgabe der Maschine/des Fahrzeuges eine angemessene Vorkasse oder bei längerer Nutzungsdauer (mehrere Tage) eine Abschlagzahlung zu verlangen.

Werden obige Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, für die Höhe unserer Forderungen Verzugszinsen in Höhe des  jeweils gültigen Überziehungszinssatzes der Spar- und Darlehnskasse Lamstedt, zu berechnen. Ansonsten gelten hier unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Verstößt der Mieter gegen unsere Miet- und oder Zahlungsbedingungen sind wir jederzeit berechtigt, ganz oder teilweise, vom Vertrag zurück zu treten. Es wird dann entsprechend der Nutzungsdauer sofort abgerechnet, sollte wir vor oder während der Nutzung von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wird eine Aufwandentschädigung in Höhe von 80% des vorher veranschlagten Nutzungszeitraumes fällig. Diese Aufwandsentschädigung wird auch fällig, wenn der Mieter zum angegebenen Zeitpunkt den Mietgegenstand nicht in Anspruch nimmt und der Vermieter hierzu nicht rechtzeitig vorher informiert wurde.

 

Fristen und Termine:

 

Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Vom Vermieter zugesagte Termine sind grundsätzlich unverbindlich. Schadenersatz des Mieters besteht nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten des Vermieters oder dessen Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Vermieters ist begrenzt auf das 10-fache des jeweils gültigen Stundenverrechnungssatzes oder in Höhe eines Tagesverrechnungs-satzes des jeweiligen Mietgegenstandes.

 

Gewährleistung, Haftung und Ver-sicherungsschutz

 

Für unsere Mietmaschinen/Fahrzeuge besteht eine Maschinenbruchversicherung, mit einer Selbstbeteiligung von 10% der Schadens-höhe, mindestens jedoch 2.500,00 € pro Schaden. Diese Selbstbeteiligung pro Schadensfall gilt auch für den Mieter. Es gelten die Versicherungsbedingungen der LVM Versicherung Münster in der jeweils gültigen Fassung. Als Kostenbeteiligung für diese Versicherung berechnen wir pro Arbeitstag (8 Stunden) eine Kosten-pauschale von 20,00 €/Arbeitstag. Bei stundenweiser Miete unter 8 Std. wird diese Gebühr anteilig berechnet.

Reifenschäden sind von der Versicherung ausgeschlossen. Schäden an den Reifen müssen komplett vom Mieter getragen werden.

 

Soweit nicht in den vorstehenden Mietbedingungen etwas Anderes vereinbart ist gilt folgendes:

 

Schäden oder Beanstandungen zum Mietgegenstand sind dem Mieter unverzüglich mitzuteilen. Ein Schaden-ersatz bei später erhobenen Beanstandungen ist ausgeschlossen. Der Schadenersatz bezieht sich ausdrücklich nur auf den Mietgegenstand und den Nutzungsausfall. Folgeschäden zum Nutzungsausfall sind ausdrücklich ausgeschlossen. Wir haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Nachweispflicht hierzu liegt beim Mieter. Für Schäden an Dritte haften wir nur im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung für den jeweiligen Mietgegenstand. Der Mieter haftet bei Schäden, Verlust oder Diebstahl auf jeden Fall im Rahmen der Selbstbeteiligung. Schäden über 2.500,00 € pro Schadensfall sind durch die Versicherung abgedeckt. Die Versicherung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Mieter gegen seine Obliegenheitspflicht verstößt, den Mietgegenstand Dritten überlässt oder weiter vermietet, die Beschädigung / Unfall durch große Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden ist. Z.B. keine Berechtigung zum Führen des Mietgegenstandes/ Führerschein vorliegt oder beim Führen des Mietgegenstandes gegen das BTM verstoßen wird (gilt auch für Alkoholeinfluß). Dem Mieter obliegt hierzu der Beweis, dass er den Schaden nicht schuldhaft, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Mieter haftet auch für die von ihm einsetzten Fahrer/Bediener des Mietgegenstandes. Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, den Mietgegenstand nicht Unbefugten zugänglich zu machen. Den Mietgegenstand nicht unbeaufsichtigt Dritten zugänglich zu machen (insbesondere Kindern / Verletzungsgefahr).

Der Vermieter schließt jegliche Haftung im Rahmen unsachgemäßer Benutzung / Bedienung aus und haftet nicht, für einen bestimmten, den Mieter befriedigenden Erfolg bei Einsetzung des Mietgegenstandes.   Für Schäden an Dritte haftet der Vermieter nicht, hier liegt die Haftung ausschließlich beim Mieter (z.B. Gülle oder Transportgut auf der Straße verloren etc.).

 

Abtretung von Ansprüchen

 

Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters gegenüber Dritte ist ausge-schlossen.

 

Weitervermietung:

 

Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Als berechtigte Fahrer sind nur einzusetzen, wenn diese über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen und zuvor vom Vermieter oder Mieter ordnungsgemäß eingewiesen wurden.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebene Streitigkeiten, ist das Amtsgericht Otterndorf.

  

Gerichtsstand:

 

Für alle Streitigkeiten aus diesen Geschäftsbedingungen oder geschlossenen Verträgen gilt, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand am Ort des Auftragnehmers (Amtsgericht Otterndorf)  als vereinbart.

 

 

Salvatorische Klausel

 

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung dieser Vereinbarung/Mietbedingungen, soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

 

Osten, den 01.01.2015

 

 

K&R Lohnbetrieb

Achthöfen 7

21756 Osten